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Leistungsdauer von Krankengeld
Krankengeld sollte nicht mit der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung verwechselt werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung seines Entgelts verpflichtet, und zwar mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen. Besteht die Krankheit danach fort, konnten noch keine Therapieerfolge erzielt werden, so wird die Leistung von Krankengeld durch die Krankenkasse fällig. Krankengeld wird im Fall einer langwierigen Erkrankung für einen Zeitraum von längstens 78 Wochen gezahlt, die Zahlung beginnt ab der siebten Krankheitswoche. Die Leistungsdauer von Krankengeld von 78 Wochen betrifft jedoch nur eine Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Kommt eine zweite Erkrankung hinzu, deren Ursache in der Primärerkrankung begründet liegt, verlängert sich die Leistungsdauer vom Krankengeld dadurch nicht.
Grundsätzlich gilt hier auch der Leistungszeitraum von drei Jahren. Erkrankt der Patient in einem Zeitraum von drei Jahren erneut an der gleichen Krankheit, wird die Leistungsdauer des bereits gezahlten Krankengeldes angerechnet. Das bedeutet, wer wegen einer Rückenerkrankung bereits 30 Wochen Krankengeld bezogen hat und innerhalb von drei Jahren aufgrund der gleichen Erkrankung erneut arbeitsunfähig wird, hat nur noch einen Anspruch auf eine Leistungsdauer von 48 Wochen durch die Krankenkasse. Die Höhe des Krankengelds liegt bei 70 Prozent des Bruttoeinkommens und darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Arbeitssuchende, die Arbeitslosengeld I beziehen, haben einen Anspruch auf Krankengeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes.